Der Landkreis Belgard-Schivelbein in
Pommern
|
|
(Vorbemerkung: Vor- und Rückseite, alles in Schreibschrift – vmtl. gedruckt/vervielfältigt; am Ende der zweiten Seite Unterschriften mit Ort und Datum – offensichtlich der Prediger des Departements nach deren Kenntnisnahme des Schriftstückes) ................... (zwei Worte nicht leserlich, zweites Wort mglw. „Schlo...")
Berichts mittelst der Erlasse vom 15ten Juli und 22sten August 1811. /:Amtsblatt 1811.Seite 96.140:/ sind sämmtliche herren Prediger unseres Departements in Gemäßigkeit der Vorschriften des Allg. Landrechts (??).II. Tit:11. §§. 469-480, 492 und 495. Und der Allgem. Gerichtsordnung (??).II:5, §. 4 ff. angewiesen worden, von jedem vorkommenden Todesfalle besonders aber in den Fällen, wo eine schleunige Siegelung des Todesfalles nothwendig ist, namentlich
unverzüglich dem betreffenden persönlichen Richter des Verstorbenen Anzeige zu machen. Zugleich haben wir mittelst Erlasses vom 8ten August 1838. /:Amtsblatt 1808.Seite 213:/ und vom 27sten Juli 1841. /:Amtsblatt 1841. Seite 141:/ die landrechtlichen Bestimmungen, wonach
zur allgemeinen Beachtung in Erinnerung gebracht. Nichts desto weniger gehen noch häufig Klagen ein, daß die gedachten Vorschriften nicht gehörig befolgt und von den Herren Predigern die erforderlichen Anzeigen entweder gar nicht oder erst sehr spät an den betreffenden Richter erstattet werden, wodurch nicht nur die angeordnete Regelung des Nachlasses oft zwecklos erscheint, sondern dem Prediger selbst leicht empfindlichen regreß-Ansprüchen sich aussetzt. Sämmtliche Herren Prediger werden deshalb nochmals für die gewissenhafte Befolgung jener Vorschriften bei Vermeidung namhafter Ordnungsstrafe im Fall erwiesener Säumigkeit in Erstattung jener Anzeige an den Richter verantwortlich gemacht, und angewiesen, dieselbe binnen 24. Stunden nachdem sie von dem Todesfalle selbst in Kenntniß gesetzt worden sind, an den betreffenden Richter gelangen zu lassen. Die Herren Superintendenten beauftragen wir, diese verfügung zur Kenntniß Ihrer Synodalen zu bringen. Coeslin, den 28 sten Juny 1842. Königliche regierung; Abtheilung des Innern (Unterschrift) Kries ????
(nachfolgend Unterschriften, offensichtlich der Prediger): Rützow 8 Aug 42 (Unterschrift) Achterberg Labenz d 9ten Aug 42 (Unterschrift) G....??? ????(=Venzlaffshagen ?) d 12 t Aug.42 (Unterschrift)Burchardi Schivelbein 26 Aug. (Unterschrift)Gantzckow ?????? 27 Aug (Unterschrift) Kubauer ???? Grausen?(=Grössin?) d 28 Aug 42 (Unterschrift) ???? Nep?:(=Nelep?)- - 31 8 - - - (Unterschrift) Kypke ???? Rützenh(agen). d.1 Sept 42 (Unterschrift)Lü.ing ??? Semerow, 1 Septb. 42 (Unterschrift) Reimer Re.....??? d. 3 Sept: 42 (Unterschrift) ???? Schlönwitz d ??/9 22. Schädel. Circulare An sämmtliche Herren Superintendenten des Departements. I. No.1183. Juni 42
|
|
Suchen / Search Translate Inhalt Mailingliste Forscherkontakte Haftungsausschluss
/ Disclaimer
Schreiben Sie mir Ihre Fragen und Anregungen
Contact me if you have questions or suggestions.
|